§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
(1) Der Verein trägt den Namen Landesverband der Aphasiker in NRW e.V. (ANW).
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Essen.
(3) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
(4) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 - Verbandszweck
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Hilfe für Zivilgeschädigte und behinderte
Menschen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO durch Fürsorge für die im Land Nordrhein-
Westfalen an zentralen Sprach/Sprechstörungen (Aphasie / Dysarthrie) leidenden Personen und
deren Angehörige bei allen sich aus dieser Krankheit ergebenden Fragen, insbesondere die
Fragen der medizinischen und sozialen Rehabilitation, die Wiedereingliederung in das
Berufsleben und der sozialen Absicherung.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Pflege von Kontakten der Aphasiker und deren Angehörige untereinander und zu den
"Nicht - Sprachbehinderten",
- die intensive, persönliche Betreuung von Aphasikern ihren Angehörigen, Partnern und
Betreuern im Rahmen der Tätigkeit von Regionalgruppen,
- den Aufbau eines flächendeckenden Netzes von Regionalgruppen in Nordrhein-Westfalen
und deren Förderung,
- die Verbesserung der therapeutischen Versorgung der Aphasiker,
- die Aufklärung der Öffentlichkeit und Behörden über Aphasie und die Probleme, der von
Aphasie betroffenen Menschen.
(3) Der Verband kann Einrichtungen zur Betreuung von Aphasikern gründen und unterhalten.
(4) Der Verband kann bei seinen Aktivitäten auch elektronische Medien, digitale Portale und
elektronische Kommunikationswege nutzen.
§ 3 - Selbstlosigkeit
(1) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 - Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Regionalgruppen. Die einzelnen Mitglieder können sich auf
regionaler Ebene zu Kreis- und Ortsgruppen zusammenschließen. Die Regionalgruppen sollten
eine intensive persönliche Betreuung der Mitglieder ermöglichen. Die Mitglieder der
Regionalgruppen wählen einen Regionalgruppenleiter. Die Regionalgruppen können zusätzlich
einen Stellvertreter und einen Kassenwart wählen. Das Ergebnis dieser Wahl ist dem
Landesvorstand in Textform mitzuteilen.
(2) Die Regionalgruppen müssen jährlich - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - dem
Landesverband der Aphasiker NRW e.V. einen Kassenbericht vorlegen, spätestens bis Ende des
ersten Quartals des folgenden Jahres.
(3) Regionalgruppen, die keinen Kassenbericht an den Landesverband der Aphasiker NRW e.V.
senden, werden nur als Kontaktgruppen ohne finanzielle Unterstützung des Landesverbandes und
ohne die Vorteile der Gemeinnützigkeit - Spendenbescheinigung - und Steuerbefreiung geführt.
(4) Die Regionalgruppen können ihre Aktivitäten auch im Wege der elektronischen
Kommunikation entfalten. Der Vorstand des Landesverbandes ist berechtigt, hierzu Vorgaben,
insbesondere zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit, zu machen.
(5) Die Regionalgruppen beachten die Satzung des ANW. Bei Auflösung der Regionalgruppe
sind alle Unterlagen, Kasse und Gelder, die den Landesverband NRW e.V. betreffen,
auszuhändigen.
(6) Der Regionalgruppenleiter einer Selbsthilfegruppe muss Mitglied des
Bundesverbandes/Landesverbandes der Aphasiker NRW e.V. sein. Die Gruppenmitglieder sollten
ebenfalls Mitglieder des Bundesverbandes Aphasie/Landesverbandes der Aphasiker NRW e.V.
sein.
(7) Der Landesverband ist die Landesorganisation im Bundesverband (BRA). Er führt die
Aufgaben in NRW in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesverband durch. Der Landesverband
beachtet die Satzung des Bundesverbandes.
§ 5 - Mitgliedschaft
(1) Der Verband hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle zu richten, sofern es
nicht anders geregelt ist. Über den Antrag entscheidet der BRA Vorstand. Gegen die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages kann der BRA Länderrat mit einer Frist von einem Monat seit der
Ablehnung der Aufnahme angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig über den Antrag.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt. Alle Mitglieder des
Landesverbandes sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes Aphasie e.V. Ehrenmitglieder
werden vom Bundesverband ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit. Stimm- und
antragsberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des
Vereins ideell und materiell fördert. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die
Bundesgeschäftsstelle des Bundesverbandes zu richten. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand des Bundesverbandes. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der
Länderrat des Bundesverbandes mit einer Frist von einem Monat seit der Ablehnung der
Aufnahme angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig über den Antrag.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod des Mitglieds
- bei Auflösung einer juristischen Person
- durch Austritt
- durch Ausschluss
(2) Da die Mitgliedschaft im Landesverband nur zusammen mit einer Mitgliedschaft im
Bundesverband möglich ist, muss der Austritt schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen gegenüber
dem Vorstand des Bundesverbandes erklärt werden und ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Ausschluss aus dem Verband ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund
ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Verbandes grob verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes. Vor der
Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter der Setzung einer Frist von 14 Tagen
Gelegenheit zu geben, in Textform Stellung zu nehmen.
Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Ausschlusses in Textform Einspruch einlegen, über den der Länderrat
des Bundesverbandes auf seiner nächsten Sitzung endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen
Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.
§ 7 - Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der sich aus Anteilen der Regionalgruppen, des
Landesverbandes NRW und des Bundesverbandes zusammensetzt. Dem Landesverband NRW
steht das Recht zur eigenen Beitragserhebung zu. Wird von dem Recht zur Beitragserhebung
durch den Landesverband NRW kein Gebrauch gemacht, setzt die
Bundesmitgliederversammlung auch den Beitrag des Landesverbandes NRW fest.
Die Festlegung der Beitragsanteile für die Regionalgruppen regelt die jeweils gültige
Geschäftsordnung des ANW, die durch den Vorstand festgelegt wird.
Der Bundesverband zieht den Beitrag seiner Mitglieder ein, teilt ihn auf und führt ihn anteilig an
den Landesverband bis zum 1. April eines jeden Jahres ab.
Der Landesvorstand kann in Härtefällen bei dem Bundesvorstand Beitragsbefreiung, Stundung
oder Ermäßigung beantragen.
(2) Macht der Landesverband NRW von seinem Recht zur eigenen Beitragserhebung Gebrauch,
setzt dessen Vorstand den Beitrag zum Landesverband fest. Der Landesverband zieht den
Beitrag seiner Mitglieder vom Bundesverband ein, teilt ihn auf und führt ihn anteilig an den
Bundesverband bis zum 1. April eines jeden Jahres ab. Der festgesetzte Gesamtbetrag ist von
den Mitgliedern jährlich im Voraus bis zum l. März an die Landesgeschäftsstelle zu entrichten.
Eine Neufestsetzung der Landesbeiträge wirkt sich erst auf das darauf folgende Kalenderjahr
aus.
§ 8 - Organe
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel ein Mal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Landesvorsitzenden
oder dem Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens sechs Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung kann auch
unter Beachtung der Fristvorschriften mittels Anzeige oder sonstige Bekanntgabe in
„Aphasie und Schlaganfall“ dem offiziellen Organ des Bundesverband Aphasie einberufen
werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der
Verbandsmitglieder schriftlich mit Begründung verlangt wird.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bei dem Landesvorstand mit Begründung in Textform innerhalb einer
Frist von drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Landesvorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
Der Vorstand kann auch eine andere Person zur Leitung eines einzelnen Tagesordnungspunktes
auf der Mitgliederversammlung berufen.
(6) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Für die Änderung der Satzung und Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von
3/4 der abgegeben Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen und Änderungen des
Vereinszweckes kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag
fristgemäß sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Mitgliederversammlung in
Textform eingegangen ist.
(8) Der Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern vor Sitzungsbeginn im gültigen
Satzungstext, als auch im neuen vorgesehenen Satzungstext vorliegen.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.
(10) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform, als virtuelle Versammlung (Teilnahme-
und Mitgliedsrechte können ausschließlich in elektronischer Form ausgeübt werden) oder als
Hybridversammlung (Mitglieder können ihre Teilnahme- und Mitgliedsrechte nach eigener Wahl
in Präsenzform oder elektronisch ausüben) durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art
der Versammlung trifft der Vorstand. Sie ist mit der Einladung bekanntzugeben.
Wird die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung oder Hybridversammlung
durchgeführt, sind die Mitglieder mit der Einladung darüber zu informieren, wie sie elektronisch
an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ausüben können. Der Vorstand kann
eine Anmeldefrist für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bzw. Hybridversammlung
bestimmen und mit der Einladung mitteilen.
Die Zugangsdaten zu der elektronischen Teilnahme- und/oder Rechtsausübung bei einer
virtuellen oder Hybridversammlung sind den in elektronischer Form teilnehmenden Personen
spätestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung an die letzte von ihnen bekanntgegebene
E-Mailadresse mitzuteilen. Diese Zugangsdaten sind nur für den persönlichen Gebrauch durch
das jeweilige Mitglied bestimmt. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(11) Abweichend von § 32 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne
Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein
gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben
haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Verbandsorgan des
Landesverbandes und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Organ übertragen wurden.
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
- Aufgaben des Vereins
- Wahl von Kassenprüfern und eines Ersatzprüfers für die Dauer von zwei Jahren, die weder
dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Verbandes sind
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Jahresabrechnung und
Berichte der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Beratung und Abstimmung über die vorliegenden Anträge
- Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckfassung, Anträge sowie die Auflösung des
Verbandes.
(2) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist ein Wahlleiter und Wahlhelfer zu
wählen. Der Wahlleiter und die Wahlhelfer sind für Vorstandsfunktionen nicht wählbar.
§ 11 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 bis 4 Personen, die die zu erledigenden Aufgaben durch
Beschluss unter sich verteilen. Der Vorstand wählt intern aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
einen Stellvertreter. Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe
des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Hierüber beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglied des Bundesverbands
BRA sein. Das Vorstandsamt endet mit Ende der Mitgliedschaft im BRA und/oder mit Ende der
Mitgliedschaft im Landesverband.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter den 1.Vorsitzenden
vertritt, wenn dieser verhindert ist und die weiteren Vorstandsmitglieder von ihrer
Vertretungsmacht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende und der Stellvertreter
verhindert sind.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
ordnungsgemäße und dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Vereinsordnungen werden vom
Vorstand erlassen, geändert oder aufgehoben. Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der
Satzung.
(3) Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in
getrennten Wahlgängen und gegebenenfalls auf Antrag in geheimer Wahl gewählt.
Die Amtszeiten betragen drei Jahre und sind versetzt zu wählen. Der Wahlmodus wird in der
Wahl- und Versammlungsordnung festgelegt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf
Selbstergänzung (Kooptation) durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds. Dieser nimmt die
Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) § 9 Abs. (10) und (11) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort dem Vorstand
zugewiesen Aufgaben in Bezug auf den Vorstand durch den Vorsitzenden – im
Verhinderungsfall dem Stellvertreter - getroffen werden.
§ 12 - Landesgeschäftsstelle
Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand eine Landesgeschäftsstelle einrichten.
§ 13 - Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann die Bildung von Fachausschüssen für besondere Aufgaben beschließen.
Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand berufen.
(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktionen.
(3) Ausschussarbeit ist ehrenamtlich; jedoch werden notwendige Auslagen den
Ausschussmitgliedern auf Antrag und unter Vorlage der Belege erstattet.
(4) Über entstehende und geplante Ausgaben muss der Vorstand vorab informiert sein.
Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind hierbei zu beachten.
§ 14 - Verbandszeitschrift
Der Landesverband Nordrhein-Westfalen kann ein eigenes Mitteilungsblatt in gedruckter
und/oder digitaler Form herausgeben.
§ 15 – Beurkundung von Beschlüssen
Die in der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 - Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss den Verband aufzulösen ist eine 3/4 Mehrheit, der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, erforderlich. Die Einladung zu dieser
Mitgliederversammlung hat sechs Wochen vorher, unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes
in Textform oder mittels Anzeige oder sonstige Bekanntgabe in „Aphasie und Schlaganfall“ dem
offiziellen Organ des Bundesverband Aphasie zu erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das "Aphasiker-Zentrum NRW e.V.", der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. In dem Beschluss über
die Auflösung des Verbandes ist gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen.
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung in Münster am 14 Juni 2025
beschlossen.
Münster, den 14.06.2025